Ausnahmen: Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
Unter bestimmten Bedingungen entfällt das Recht am eigenen Bild einer Person. Aufnahmen dürfen dann ohne deren Einverständnis veröffentlicht oder verbreitet werden.
Zu diesen Ausnahmen gehören laut § 23 KUG:
Bildnisse aus der Zeitgeschichte: Eine Person muss die Veröffentlichung und Verbreitung einer Abbildung hinnehmen, wenn das Foto Personen des öffentlichen Lebens oder historisch bedeutende Ereignisse zeigt – vorausgesetzt, ihre Privat- und Intimsphäre werden dadurch nicht verletzt.
Bildnisse mit Personen als Beiwerk: Abbildungen von Sehenswürdigkeiten, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sind nicht vom Recht auf das eigene Bild umfasst.
Bildnisse von Versammlungen und Aufzügen („Umzug“*): Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen dürfen ohne Zustimmung der darauf abgebildeten Person erfolgen. Eine Bildberichterstattung ist also ohne Einwilligung erlaubt. Davon ausgenommen sind aber private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen.
Bildnisse der Kunst: Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Kunstwerks darf ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgen, sofern die Zurschaustellung in der Öffentlichkeit einem höheren künstlerischen Interesse dient.
Strafverfolgung: Im Rahmen der Ermittlungen zu Straftaten greift das Recht am eigenen Bilde ebenfalls nicht. Strafverfolgungsbehörden dürfen deswegen z. B. Fahndungsfotos veröffentlichen und verbreiten.
https://www.advocado.de/ratgeber/medien-und-urheberrecht/urhebergesetz/recht-am-eigenen-bild.html#kein-recht-am-bild
*Anm. d. Red.